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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) SZA-E

bei ENERGIEBERATUNGEN/ BEARBEITUNG VON FÖRDERANTRÄGEN/ BAUBEGLEITUNG

durch SZA-E - Zapp Energieberatung

Barbarossastr. 10, 73529 Schwäbisch Gmünd

DATENSCHUTZERKLÄRUNG unter folgendem LINK: DATENSCHUTZ
Stand: 28.04.2023

 
§ 1 Allgemeines


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.


2. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von Zapp Energieberatung (im weiteren SZA-E genannt) nicht anerkannt, es sei denn, dass SZA-E ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von SZA-E gelten auch dann, wenn SZA-E in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
 

§ 2 Vertragsschluss


1. Die Angebote von SZA-E sind freibleibend. Der Auftraggeber (im Folgenden auch AG genannt) ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.

1.1 Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen Verträge zu widerrufen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurden oder Fernabsatzverträge sind (z.B. bei Unterschrift per Mail od. Post).

Die Widerrufsbelehrung inkl. Musterformular finden Sie unter folgendem Link:

Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Die Kenntnis über die Widerrufsbelehrung wird bei Vertragsschluss d. Unterschrift auf dem Angebot (mit entspr. Hinweis auf dem Angebot) vorausgesetzt.

2. Die Beauftragung einer Energieberatung findet nur in Schriftform und auf Grundlage §§611 ff. BGB statt.

Beratungen finden nur nach wirksamen, schriftlichen Verträgen im Umfang der dort umschriebenen Dienstleistung und Tätigkeitsschwerpunkt statt. Eine Pflicht zu darüber hinausgehender Beratung oder Informations- und Hinweispflicht besteht nicht. Beratungen de Jure oder zu EStG u. d. gl. finden grundsätzlich nicht statt.

3. Wir bieten Energieberatungen unabhängig und strikt getrennt von unserer Architekten- und Sachverständigentätigkeit für Schäden an Gebäuden an. Eine Beauftragung, Haftung und Hinweispflicht für Architekten-/ Ingenieurleistungen aus den wie vor genannten Tätigkeitsbereichen bedarf stets eines gesonderten, zusätzlichen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags in Schriftform. Beachte auch §5 Pkt. 9

4. Vertragsgültigkeit bei Vor-Ort-Beratung/ iSFP
Verträge werden unter dem Vorbehalt geschlossen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Zuwendung entsprechend bewilligt. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht.

Weicht die Bewilligung inhaltlich vom Beratungsvertrag ab, haben Berater und Beratungsempfänger das Recht, binnen einer Woche nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Schriftform


1. Mündliche Verträge, stillschweigendes Einvernehmen, oder mündliche Nebenabreden sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 


§ 4 Preise und Preiserhöhungen
1. Preise werden als EURO-Preise angegeben. Alle genannten Preise sind Nettopreise auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.


2. Grundlage für die Berechnung der Leistungen von SZA-E ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Preise der jew. Dienstleistung werden auf den Angeboten individuell ausgewiesen.

Preisliste Stundensätze netto:

Freier Architekt/ Inhaber/ eingetragener Energieberater : 95,-€

sonst. Mitarbeiter SZA/-E                                                             : 65,-€

 


§ 5 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers


1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von SZA-E schriftlich zugesagt worden sind.

1.1 Die Erstellung eines Beratungs-Berichts als geförderter iSFP ist nach jew. akt. Vorgaben des Bundes von SZA-E in derzeit max. 9 Monaten abzuschließen und der Bericht in Papierform dem Auftraggeber zu Überlassen/ bei der BAFA einzureichen. Eine einmalige Korrektur d. Nachforderungen der BAFA an den Bericht von SZA-E stellen keinen Mangel dar, dürfen jedoch keine Mehrkosten oder Zeitverzug im wie vor genannten Rahmen für den Auftraggeber verursachen.


2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von SZA-E ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von SZA-E ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn SZA-E die Verzögerung zu vertreten hat. Auf Grundlage der Notizen vom Begehungstermin und der Besprechung der Anforderungen an Budget und energetischen Sanierungsgrad, sind nach Bestätigung der schriftl. Notizen erneute Änderungen/ Varianten zu vergütende Zusatzleistungen auf Stundenbasis n. Preisliste SZA-E.

Die ggf. entstehenden Mehrkosten sind dem Auftraggeber vor anfallen anzuzeigen und eine Freigabe einzuholen.


3. Angaben und Dokumente, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich und in geeigneter Form an SZA-E zu übermitteln.


4. Kommt SZA-E mit der Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind im in §5 Pkt. 6/ § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.

5. Der Auftraggeber hat die Erfordernis und entspr. fachkundige, geeignete Beratungen und (Fach-)planungen, über den Gegenstand der Energieberatung hinaus, eigenverantwortlich zu prüfen, bei Erfordernis einzuholen und zu veranlassen (siehe auch §2 Pkt. 2).

6. Bestätigungen nach Durchführung für Förderanträge werden nur nach Vorliegen einer ausreichenden Dokumentation/ Nachweisen und schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers, wie des Fachunternehmers inkl. Ausweisung der Qualifikation, für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen erstellt, und ist in Prüfbarkeit und hinsichtlich Vollständigkeit und Einholung Sache des Auftraggebers.

Die Haftung für fehlerhafte oder unzureichende Ausführung oder Dokumentation, auch mit ggf. Entfall von Förderansprüchen und/ oder Verstöße gegen geltendes Recht mit allen Folgen, wie grundsätzlicher Missachtung von Vorgaben der Fördergeber oder des Berichts von SZA-E durch den Auftraggeber, mit seinen Handlungen und/oder Unterlassung von Handlungen, werden von uns ausgeschlossen. Unter diesen Gesichtspunkten kann eine Bestätigung von uns oder seitens der KfW bei Kenntnis davon stets verweigert werden.

7. Für die weitere Verwendung des Beratungs-Berichts/iSFP ist der Auftraggeber allein verantwortlich und entzieht sich SZA-E, wonach jegl. weiteren Tätigkeiten/ Abstimmungen von SZA-E ohne zusätzliche, schriftliche Beauftragung ausgeschlossen sind. Die Grundlagen zur Ermittlung und die Berechnung bleiben stets Eigentum von SZA-E und es besteht kein Anspruch auf Einsicht und/ oder Weiterverwendung durch den Auftraggeber. Der iSFP ist standardtisiert nach Vorgaben d. das BAfA und ist keine/ ersetzt keine Werk- oder Ausführungsplanung: siehe auch www.bafa.de.

 

8. Wir beraten in erster Linie, sofern im Auftrag nicht anders ausgewiesen Förderungen der KfW/ BEG. Darüber hinaus kann es weitere öffentliche Förderungen geben, die jedoch aufgrund stetigem Wandel der Förderlandschaft nicht bei der Beratung einfließen können. Es gelten daher und zudem die Vorgaben und technischen Bestimmungen der Fördergeber für die jeweiligen Fördermittel, die bei Ausführung eigenverantwortlich vom Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten auf Einhaltung zu prüfen und zu überwachen sind.

9. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Zusatz- oder Weiterbeauftragung von SZA-E auf Grund eines bestehenden, ggf. auch bereits erfüllten Vertrags mit dem Auftraggeber besteht nicht.

 

§ 6 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit


1. SZA-E wird von ihrer Leistung frei gestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §5 Pkt. 6 und §8 geregelten Umfang ausgeschlossen.


2. Sollte SZA-E die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von SZA-E zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von SZA-E. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist SZA-E berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz nach Preisliste von SZA-E: 95,-€ zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte von SZA-E bleiben hiervon unberührt.

 


§ 7 Eigentumsvorbehalt


1. Die von SZA-E gelieferte Leistung bleibt Eigentum von SZA-E bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen. 

2. Bei Beratungen und Begleitungen werden lediglich die Berichte und Dokumentation entspr. Vorgaben der Fördergeber übergeben, und 1-malig vor Ort oder telefonisch, innerhalb eines angemessenen Zeitfensters (Ein- bis 2-Familienhäuser = ca. 1h) erläutert.

 


§ 8 Haftung


1. SZA-E haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Vorangegangenen (vgl. u.a. §2 Pkt. 2/ §5 Pkt. 6) oder Nachfolgenden nichts anderes ergibt.


2. Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert, kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung von SZA-E nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.


3. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa


- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SZA-E oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SZA-E beruhen;

 

- bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SZA-E oder


- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SZA-E beruhen;


- bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) von SZA-E oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden;


- wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechenden Software zu richten.


4. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen SZA-E verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.


5. Die Erbringung der Leistung erfolgt auf Grundlagen für Energieberatungen, nach Vorgaben der jeweiligen Fördergeber/ des Bundes wie der KfW/ dem BAFA, dem BMWi oder der Dena., wie die zum Vertragsabschluss geltenden einschlägigen Gesetzgebungen/ Verordnungen und Bestimmungen im Leistungsbereich (z.B. das GEG).

 

6. Kosten und resultierende Einsparungen/ Amortisation werden für den Stichtag der Erstellung eines Berichts ermittelt. Für zukünftige Preissteigerungen/ -minderungen der ausgewiesenen Kosten und ggf. Auswirkungen auf die Amortisation der Maßnahmen wird keine Garantie oder Haftung übernommen. Aktuelle Strom- und Energiepreise werden gemittelt anhand verfügbarer, zugänglicher Daten mit entspr. Toleranzen.

Kosten werden als Kostenrahmen in Bezug auf DIN 276-1:2008-12 erstellt. Auf einen Toleranzrahmen von bis zu/ über 30% (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage,Rdnr. 2298 ff./ KG BauR 2002, 1425,1427) wird hingewiesen, wonach Forderungen und Minderungen innerhalb dem Toleranzrahmen ausgeschlossen sind.

 


§ 9 Zahlungsbedingungen


1. Rechnungen von SZA-E sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto von SZA-E geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich ohne Abzug zu überweisen. Zahlungsfrist innerhalb 14 Tage bedeutet Geldeingang auf dem Konto von SZA-E, beachten Sie, dass Überweisungen bis zu 3 Arbeitstage dauern können.


2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist SZA-E berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% zuzüglich dem jeweils gültigen Diskontsatz an.

2.1. Bei Sanierungsfahrplänen und Förderungen auf das Honorar von SZA-E wird die im Angebot und in der Rechnung ausgewiesene Förderung des Honorars in der jeweiligen Höhe nur möglich, solange sich der AG nicht in erheblichen Zahlungsverzug befindet. Ein Anspruch auf die Minderung des Honorars um die jew. Fördersumme erlischt im Zuge einer 2. Mahnung, nach jeweils mindestens 14 Tages Fristen auf das ursprüngliche Zahlungsziel. Der ausgewiesene Komplettbetrag ist ab hier inkl. ggf. darauf entfallende und entstandenen Zinsen und Gebühren zu entrichten und ist in voller Höhe Gegenstand von Nachforderungen. Für Nachteile des AG durch die Unmöglichmachung der (weiteren) Durchführung einer geförderten Maßnahme aufgrund Zahlungsverzugs, inkl. möglichem Verlust von jedwelchen Förderansprüchen des AG haftet SZA-E grundsätzlich nicht.

3. Abschlagszahlungen:

SZA-E ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bisher erbrachte Teilleistungen zu fordern. Erbrachte Teilleistungen sind bei der Rechnungsstellung entspr. Angebot oder durch prozentualen Leistungsstand auszuweisen.

Bei Leistungen mit/ im Bereich von Beantragung und Durchleitung von förderfähigen Maßnahmen, tritt standardmäßig der Anspruch auf einen psch. Anteil von 30% der beauftragten Angebotssumme, ab erfolgter Beantragung/ Einreichung ein. Zahlungsbedigungen gelten auch bei Abschlagsrechnungen entspr. Vorpunkten §9 1.)-2.)

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz


1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Stuttgart.


3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SZA-E. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.


4. SZA-E ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggeber im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt SZA-E hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.


§ 11 Schlußbestimmungen


1. Sollte SZA-E in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Pandemie, Epidemie, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist SZA-E für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
Sieht sich SZA-E aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, wird SZA-E dies dem Auftraggeber mitteilen.


2. Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von SZA-E und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.


3. SZA-E ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu übertragen.


4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


5. Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Stuttgart. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist Schwäbisch Gmünd.


6. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.


 7. Vorgaben zur Erstellung von Sanierungsfahrplänen des Bundesministeriums z.B. für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind Einsehbar unter folgendem Link der Homepage des Ministeriums:

Quelle 14.07.21 10:55Uhr: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/Beratene/beratene_node.html

 
 
 
 
 
 
Impressum SZA-E
Angaben gemäß § 5 TMG:

SZA-E

Zapp Energieberatung

Inh. S. Zapp

Energieberater/ Energieeffizienzexperte für Fördermittel des Bundes

Berater-/ Eintragungsnummer: 733299

Barbarossastr. 10 73529 Schwäbisch Gmünd

Tel: 07171/8709351

E-Mail:info@zapp-e.de

www.zapp-e.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE319854441

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